(1)Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 6 zu übermitteln. Gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 und § 59a vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, haben Kreditinstitute und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.