Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 74, Fassung vom 15.09.2026

Bankwesengesetz § 74

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

28.06.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, haben Kreditinstitute und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen entsprechend der Verordnung gemäß Absatz 6, über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben der FMA Meldungen auf Basis von Absatz eins und 2 oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, grundsätzlich gesamthaft zu übermitteln. Gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Artikel 430, Absatz eins, Litera a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  5. Absatz 5,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die FMA
    1. Ziffer eins
      hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei folgendes zu beachten:
      1. Litera a
        die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards (Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) und deren Anwendungsbereich,
      2. Litera b
        die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen,
      3. Litera c
        das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen, und
      4. Litera d
        die Art, den Umfang und die Komplexität der von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
    2. Ziffer 2
      kann dabei vorsehen:
      1. Litera a
        ein von Absatz eins, abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen;
      2. Litera b
        die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird;
    3. Ziffer 3
      kann dabei vorsehen, dass Kreditinstitute in den Meldungen gemäß Absatz eins, auch auszuweisen haben:
      1. Litera a
        Informationen gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;
      2. Litera b
        Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und
      3. Litera c
        Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 39, 39 a und 39 e ermöglichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögensausweis

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234633

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P74/NOR40234633