Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 46, Fassung vom 14.02.2026

Bankwesengesetz § 46

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.
  2. Absatz 2,Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052414

Alte Dokumentnummer

N3199329659J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P46/NOR12052414