Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 44, Fassung vom 14.11.2025

Bankwesengesetz § 44

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben den Jahresabschluß, den Lagebericht, gegebenenfalls den konsolidierten Jahresabschluß und Lagebericht, des Kredit- oder Finanzinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  4. Absatz 4Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß Paragraph 63, Absatz 7, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Erträge und Aufwendungen der Zweigstelle aus den Posten 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 18 der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2;
    2. Ziffer 2
      durchschnittlicher Personalstand der Zweigstelle;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
    4. Ziffer 4
      der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.
  5. Absatz 5Weiters sind von den Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die geprüften Daten gemäß Absatz 4, in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln.
  6. Absatz 5 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
  7. Absatz 6Die Angaben gemäß den Absatz 2,, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.
  8. Absatz 7Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Absatz eins und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
  9. Absatz 8Absatz eins bis 7 gelten in gleicher Weise für Kreditinstitute-Verbünde.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007.

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40136900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P44/NOR40136900