Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 103u
Inkrafttretensdatum
27.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
§ 103u.Paragraph 103 u,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Zu § 1 Abs. 1 Z 7a: Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 – der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses nunmehrigen Bundesgesetzes durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 durchgeführt wurde, gilt für solche Personen die Konzession zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 4 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zulässig.Zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, :, Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß Paragraph 4, – der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses nunmehrigen Bundesgesetzes durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 durchgeführt wurde, gilt für solche Personen die Konzession zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera e bis g und j WAG 2018, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß Paragraph 4, sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zulässig.
Im RIS seit
02.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40195824