(2)Absatz 2Die FMA kann mit Bescheid gemäß Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.Die FMA kann mit Bescheid gemäß Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 466, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten auch nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen oder in eine Konsolidierung gemäß den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards einbezogen sind, vorschreiben, dass für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für die Ermittlung der Eigenmittel internationale Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anzuwenden sind, wenn damit eine angemessene Datenqualität sichergestellt wird.