(1)Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
spätestens taggleich
mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist.taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 72, ZaDiG 2018 anzuwenden ist.
Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.