§ 59a.Paragraph 59 a,
Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 bis 19 und Abs. 2 in den Konzernanhang aufzunehmen. Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 UGB aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 UGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 19 und Absatz 2, in den Konzernanhang aufzunehmen.