Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28
Text
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsAuf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(2)Absatz 2Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
(3)Absatz 3Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052426
Alte Dokumentnummer
N3199329671J