Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 10, Fassung vom 14.11.2024

Bankwesengesetz § 10

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. Ziffer 2
      ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    4. Ziffer 4
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.
  3. Absatz 3Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 2, längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. Absatz 4Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;
    4. Ziffer 4
      alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;
    5. Ziffer 5
      unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel römisch VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie
    6. Ziffer 6
      unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,
    7. Ziffer 7
      nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und
    8. Ziffer 8
      unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.
    Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.
  6. Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.
  7. Absatz 7Die FMA hat die Anzeige nach Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die FMA hat der Europäischen Kommission und der EBA Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen sie die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 3, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. vgl. § 103f Z 3

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P10/NOR40163704