(4)Absatz 4Die FMA hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;Die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Eigenmittelquote des Kreditinstitutes;
nähere Angaben über jene Sicherungseinrichtung, mit der der Schutz der Einleger (Anleger) der Zweigstelle gewährleistet werden soll;
sämtliche Angaben über die Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse des Kreditinstitutes, welche die Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems, die Aufsicht und die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen betreffen;
alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung von Kreditinstituten, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherung, Großkredite, Rechnungslegung, interne Revision und andere Faktoren, die sich auf das von dem Kreditinstitut ausgehende systemische Risiko auswirken könnte, zu erleichtern;
unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowieunverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse zur Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel römisch VII, Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf die von dem Kreditinstitut über die Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte, den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat oder für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaates zweckdienlich sind sowie
unverzüglich alle wesentlichen Angaben zu aufgetretenen oder wahrscheinlich auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten und Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans,
nach von der FMA selbst durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen von Zweigstellen, bei denen Österreich der Aufnahmemitgliedstaat ist, erlangte Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Kreditinstituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftmitgliedstaat zweckdienlich sind, und
unverzüglich von einem Entzug der Konzession eines in diesem Mitgliedstaat tätigen österreichischen Kreditinstituts zu informieren.
Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 50 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ferner mitzuteilen, wie die durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, Absatz eins bis 3 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt wurden und welche Maßnahmen auf Basis der bereitgestellten Angaben bereits ergriffen wurden. Auf Verlangen sind auch entsprechende Erläuterungen zu übermitteln. Lehnt die FMA die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 50, der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Maßnahmen ab, kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.