(2)Absatz 2Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in § 16 Abs. 2 FM-GwG festgelegt ist.Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in Paragraph 16, Absatz 2, FM-GwG festgelegt ist.