Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 95, Fassung vom 10.11.2024

Bankwesengesetz § 95

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch 21 . Sparvereine und Werkssparkassen

Paragraph 95,
  1. Absatz einsVereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese auf Rechnung der Sparvereinsmitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden. Die Identifizierung der Sparvereinsmitglieder kann gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG durch ein Organ des Vereins erfolgen.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen, dass geringere Maßnahmen als die in Paragraph 6, Absatz 3, FM-GwG festgelegten Pflichten in Bezug auf die Festellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen angewendet werden können, wenn die FMA aufgrund einer von ihr durchgeführten Risikoanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass Sparvereine als Kunden von Kreditinstituten ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen; die FMA hat im Rahmen einer solchen Verordnung sicherzustellen, dass die geringeren Maßnahmen nur vorbehaltlich einer Beurteilung des Kreditinstituts als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und nur in Bezug auf jene Sparvereinsmitglieder angewendet werden dürfen, deren jährliche Sparsumme jeweils nicht den Betrag von 1 500 Euro übersteigt.
  3. Absatz 2Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 3Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
  5. Absatz 4Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40189834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P95/NOR40189834