Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39a, Fassung vom 16.09.2024

Bankwesengesetz § 39a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel römisch II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.
  4. Absatz 4Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Absatz eins und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Artikel 15, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234583

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39a/NOR40234583