Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 38, Fassung vom 16.09.2024

Bankwesengesetz § 38

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch IX. Bankgeheimnis

Paragraph 38,
  1. Absatz einsKreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116,, 210 Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89,, 99 Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a, ;,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
    4. Ziffer 4
      wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;
    5. Ziffer 5
      wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
    6. Ziffer 6
      für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;
    7. Ziffer 7
      soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;
    9. Ziffer 9
      im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG;
    10. Ziffer 10
      für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    11. Ziffer 11
      gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    12. Ziffer 12
      hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG;
    13. Ziffer 13
      Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    14. Ziffer 14
      hinsichtlich der Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, FM-GwG und des Informationsaustausches gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 6, FM-GwG jeweils zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
    15. Ziffer 15
      hinsichtlich der Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 18 a, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, für die Zwecke von Artikel 24 b, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
  3. Absatz 3Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
  6. Absatz 6Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Absatz 2, Ziffer 5, abweichend von Paragraph 886, ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, ZaDiG 2018 erfüllt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018; Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40254330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P38/NOR40254330