Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 90, Fassung vom 15.08.2024

Bankwesengesetz § 90

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.
  3. Absatz 3Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufbebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.
  4. Absatz 4Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.
  5. Absatz 5Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur dem Kreditinstitut. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40118790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P90/NOR40118790