Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39c, Fassung vom 09.08.2024

Bankwesengesetz § 39c

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39c

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vergütungsausschuss

Paragraph 39 c,
  1. Absatz einsIn Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Vergütungsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Kreditinstitutes auswirken und vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu fassen sind, sowie die Überwachung der Vergütungspolitik, der Vergütungspraktiken und der vergütungsbezogenen Anreizstrukturen, jeweils im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 10, der Eigenmittelausstattung und Liquidität, wobei auch die langfristigen Interessen von Aktionären, Investoren und Mitarbeitern des Kreditinstitutes sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung dieser Themen zu ermöglichen. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß Paragraph 110, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Kreditinstitutes mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme weniger als fünf Milliarden Euro beträgt, kann die Funktion des Vergütungsexperten von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörenden Experten ausgeübt werden. Vorsitzender des Vergütungsausschusses oder Vergütungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.
  4. Absatz 4Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39c/NOR40198736