Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 93, Fassung vom 15.07.2024

Bankwesengesetz § 93

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationsweitergabe für Zwecke der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die die Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß dem ESAEG, der Richtlinie 2014/49/EU, der Richtlinie 97/9/EG oder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ESAEG benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, ESAEG sind verpflichtet, ihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.
  3. Absatz 3Die Sicherungseinrichtungen haben untereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des ESAEG erforderlich ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Schlagworte

Pensionsfonds, Unterstützungspflicht, Einlagensicherungssystem, Vertragsabschluss

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40174455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93/NOR40174455