das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs. 1 Z 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß § 4 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 überzuführen.das Kreditinstitut seine Konzession ausschließlich zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a) oder zum Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,) nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte lagen. Diesfalls hat die FMA die Konzession gemäß Paragraph 4, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018 durch Bescheid in eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 überzuführen.