(1)Absatz einsGehört der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 3 WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.Gehört der Antragsteller gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 3, WAG 2018 einer Drittlandsgruppe an, der mindestens noch ein weiteres, in der Europäischen Union niedergelassenes CRR-Institut angehört, so ist die Konzession nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller und die anderen in der Europäischen Union niedergelassenen CRR-Institute derselben Drittlandsgruppe dasselbe zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen haben oder der Antragsteller selbst das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen ist.