Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39d, Fassung vom 30.05.2023

Bankwesengesetz § 39d

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39d

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Risikoausschuss

Paragraph 39 d,
  1. Absatz einsIn Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Risikoausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben des Risikoausschusses zählt
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Risikobereitschaft und Risikostrategie des Kreditinstitutes,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Umsetzung dieser Risikostrategie im Zusammenhang mit der Steuerung, Überwachung und Begrenzung von Risiken gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 14, der Eigenmittelausstattung und der Liquidität,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung, ob die Preisgestaltung der von einem Kreditinstitut angebotenen Dienstleistungen und Produkte das Geschäftsmodell und die Risikostrategie des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls Vorlage eines Plans mit Abhilfemaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten Gewinnen berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Die Zusammensetzung des Risikoausschusses hat eine unabhängige und integre Beurteilung der Risikostrategie des Kreditinstitutes zu ermöglichen. Der Risikoausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates, die über die zur Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie des Kreditinstitutes erforderliche Expertise und Erfahrung verfügen. Vorsitzender des Risikoausschusses darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) des betreffenden Kreditinstitutes war oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Ein Vertreter der Risikomanagementabteilung (Paragraph 39, Absatz 5,) hat an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über Risikoarten (Paragraph 39, Absatz 2 b,) und die Risikolage des Kreditinstitutes zu berichten. Dabei hat er auf riskante Entwicklungen hinzuweisen, die sich auf das Kreditinstitut auswirken oder auswirken könnten.
  4. Absatz 4Der Risikoausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
  5. Absatz 5Bei Kreditinstituten, die von der FMA gemäß Paragraph 23 c, oder Paragraph 23 d, als systemrelevantes Institut eingestuft wurden, hat die Mehrheit der Mitglieder und der Vorsitzende des Risikoausschusses unabhängig im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 5 b, zu sein.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39d/NOR40234585