Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 3, Fassung vom 01.04.2023

Bankwesengesetz § 3

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;
    2. Ziffer 2
      Zentrale Gegenparteien (CCP) gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, soweit sie die ihnen gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlaubten Tätigkeiten betreiben;
    3. Ziffer 3
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Gebietskörperschaften, soweit sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung Kredite oder Darlehen mit Förderungscharakter vergeben oder Kredite und Darlehen für Gebietskörperschaften abwickeln;
    5. Ziffer 5
      Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß Paragraph 64, BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;
    6. Ziffer 6
      Unternehmen, die Fördergesellschaften sind, die keine Gelder vom Publikum aufnehmen und die die geförderte Finanzierung durch Betreiben des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, oder des Garantiegeschäftes oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) für Gebietskörperschaften abwickeln und
      1. Litera a
        an denen Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zu mindestens 20 vH beteiligt sind,
      2. Litera b
        an denen neben den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur Kreditinstitute und Versicherungsunternehmungen beteiligt sind und
      3. Litera c
        in deren Aufsichtsorgan entsprechend der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften Personen bestellt sind, die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nominiert sind,
      und für die nicht auf deren Antrag mit Bescheid der FMA festgestellt wurde, dass auf das betreffende Unternehmen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Anwendung findet;
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Entwicklungsbank AG in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, und Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Paragraphen 22 bis 24d, 39 Absatz 2 d, in Verbindung mit 69 Absatz 3,, 39 Absatz 3 und 4, 70 Absatz 4 a, Ziffer eins,, 8, 9 und 11, 70b bis 70d sowie hinsichtlich der Einbeziehung dieser Rechtsgeschäfte in die Betragsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 4 ;, hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, ist nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen; die Ausschüsse gemäß Paragraph 29, (Nominierungsausschuss), Paragraph 39 c, (Vergütungsausschuss), Paragraph 39 d, (Risikoausschuss) und Paragraph 63 a, Absatz 4, (Prüfungsausschuss) sind vom zuständigen Aufsichtsorgan der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzurichten; weiters hat die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5 und eine Compliance-Funktion im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 2, einzurichten;
    8. Ziffer 8
      den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß Paragraph 2, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, sowie die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH hinsichtlich der vom Fonds bzw. der Gesellschaft vergebenen Förderdarlehen;
    9. Ziffer 9
      den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36,, 37 und 39a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens erforderlich ist, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 12 und 13, Paragraphen 27 a bis 28b, Paragraph 30,, Paragraphen 39, Absatz 3 und 4 und Teil 2 bis 8 und Teil 1 Titel römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7, des römisch XIX. Abschnitts;
    10. Ziffer 10
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 39 a und 74 und Teil 7a, Artikel 394 und 415, Teil 3 Titel römisch III und Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    11. Ziffer 11
      Kreditinstitute, die Fördergesellschaften sind, keine Gelder vom Publikum aufnehmen und ausschließlich das Kapitalfinanzierungsgeschäft, das Garantiegeschäft oder die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft) zur Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union betreiben, nach Maßgabe von Litera a und b:
      1. Litera a
        an diesen Kreditinstituten sind ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen beteiligt;
      2. Litera b
        auf solche Kreditinstitute finden die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 4a und Ziffer 6 bis 14, Paragraphen 38 bis 39b mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz 2 d, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraphen 41 bis 42, Paragraph 65,, Paragraphen 69 bis 70a, Paragraphen 71 bis 73a und Paragraphen 98 bis 99e, wobei hinsichtlich der aufsichtlichen Überprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, nicht auf die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug zu nehmen ist.
    12. Ziffer 12
      Zentralverwahrer, wenn sie die ihnen gemäß Artikel 16 und 19 erlaubten Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nicht bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen; sofern die ihnen gemäß Artikel 54, oder 56 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, jedoch nur hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 22 bis 24d;
    13. Ziffer 13
      benannte Kreditinstitute, soweit sie als benannte Kreditinstitute die ihnen gemäß Artikel 54, oder Artikel 56, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubten bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen, hinsichtlich der Teile 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Paragraphen 23 bis 24a.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen von Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 5
      bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme 73 Millionen Euro nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;
    2. Ziffer 6
      Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldner haften;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 8
      Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;
    2. Ziffer 9
      Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von erstattungsfähigen Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG) haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.
  3. Absatz 2 aDie Bestimmungen von Teil 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Paragraphen 27 a,, 39 Absatz 2 b, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,, 39 Absatz 3 und 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit 74 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes finden auf Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben, keine Anwendung.
  4. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins bis 4, 6 und 7;
    2. Ziffer 2
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger;
    5. Ziffer 5
      Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben;
    6. Ziffer 6
      anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, lokale Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 Börsegesetz 2018, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f und Ziffer 7 a,, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfassten Geschäfte beschränken;
    7. Ziffer 7
      AIFM gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstaben a bis c der Richtlinie 2011/61/EU, soweit sie den Umfang ihrer Zulassung gemäß dieser Richtlinie nicht überschreiten.
  5. Absatz 4Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäftes berechtigt sind, sind die Paragraphen 4 und 5 sowie die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur soweit anzuwenden, wie das InvFG 2011 dies anordnet; Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. Absatz 4 aFür Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 22 bis 24d, 25, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 3, 4, 6 und Absatz 5, letzter Satz, 39a, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
  7. Absatz 5Soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit einer Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risiken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Artikel 5, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.
  8. Absatz 6Auf Kreditinstitute, die aufgrund ihrer Satzung ausschließlich Schuldverschreibungen treuhändig für Rechnung anderer Kreditinstitute ausgeben, wobei das emittierende Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sind Paragraph eins a, Absatz 2 und die Paragraphen 23 bis 24a nicht anzuwenden.
  9. Absatz 7Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass
    1. Litera a
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;
    2. Litera b
      Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß Paragraph 39, BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 20, BMSVG mitheranzuziehen ist;
    3. Litera c
      die Paragraphen eins, Absatz 3,, 22 bis 24d, 27a, 28a Absatz 5 a und 5b, 39 Absatz 2 d,, 39 Absatz 5, letzter Satz, 39 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 39a, 39e, 42 Absatz eins, letzter Satz, 43 Absatz eins a,, 57 Absatz 5,, 69 Absatz 3 bis 3d und 6, 70 Absatz eins e,, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Absatz eins b und 6, 74 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 75, dieses Bundesgesetzes und Artikel 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;
    4. Litera d
      unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Litera a und Paragraph 20, BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;
    5. Litera e
      Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, Paragraph 29 und Paragraph 42, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.
  10. Absatz 8Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b und Paragraph 79, Absatz 4, sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. Paragraph 79, Absatz 4 a, ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.
  11. Absatz 9In Bezug auf die Einhaltung der Paragraph 39, Absatz 2 b, Ziffer 11 und Paragraph 41, findet Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Paragraph 70, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 79, Absatz 4, sind diesbezüglich nicht anwendbar.
  12. Absatz 10Für Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, sind hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern aus notariellen Treuhandschaften gemäß Paragraph 109 a, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Durchführung des in diesem Zusammenhang stehenden Girogeschäfts sowie der Veranlagung dieser Gelder Teil 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Paragraphen 22 bis 24d und Paragraph 39 a, nicht anzuwenden.
  13. Absatz 11Die FMA hat der Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) (Verordnung (EU) 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/E der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12) unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen, die es Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ermöglichen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen. Diese Mitteilung der FMA hat insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, inwieweit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf derartige Kreditinstitute anzuwenden sind.

Schlagworte

Geldmarktgeschäft, Konsortialgeschäft, Treuhandgeschäft

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40249816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P3/NOR40249816