Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 53, Fassung vom 02.12.2022

Bankwesengesetz § 53

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

§ 53.
  1. (1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.
  2. (2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn § 56 Abs. 5 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 5 ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.
  3. (3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052421

Alte Dokumentnummer

N3199329666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P53/NOR12052421