(2) Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.