Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28
Text
§ 49.
Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052417
Alte Dokumentnummer
N3199329662J