§ 68.
(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen:
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1. | Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen, |
a) | die nähere Form |
aa) | der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen, |
bb) | der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und |
cc) | der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie |
b) | die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise; |
2. | für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen, |
a) | die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie |
b) | die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen. |