Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 57, Fassung vom 17.01.2022

Bankwesengesetz § 57

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

15.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz einsForderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 203,, 206 und 207 UGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den Paragraphen 203,, 206, und 207 UGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, UGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.
  3. Absatz 3Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.
  5. Absatz 5Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 92, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko (Teil 3 Titel römisch IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) hinzuzurechnen. Die Haftrücklage ist keine Rücklage im Sinne des Paragraph 183, AktG. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sicherungsfall (Paragraph 9, ESAEG) oder Entschädigungsfall (Paragraph 46, ESAEG) oder zur Deckung sonstiger im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Zugang, Gewinnrechnung

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40181466

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P57/NOR40181466