Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 60, Fassung vom 02.12.2021

Bankwesengesetz § 60

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bankprüfer

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, durch Bankprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach Paragraph 60, wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß Paragraph 92, Absatz 7, eingebracht wurde, mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß Paragraph 30 a, Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.
  3. Absatz 3Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer auf dessen Anfrage über Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich den Stand laufender Verwaltungsverfahren zu informieren und in diesem Zusammenhang relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Schlagworte

Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P60/NOR40198739