Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 88, Fassung vom 28.05.2021

Bankwesengesetz § 88

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 88,

Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052457

Alte Dokumentnummer

N3199329702J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P88/NOR12052457