Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 20b, Fassung vom 03.06.2020

Bankwesengesetz § 20b

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kriterien für die Beurteilung

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsBei der Beurteilung der Anzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9;
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Erfahrung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstitutes infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
    3. Ziffer 3
      die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
    4. Ziffer 4
      ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2009/110/EG, 2002/87/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 4a);
    5. Ziffer 5
      ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.
  3. Absatz 3Die FMA hat in Entsprechung von Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und des Kreditinstitutes, an dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40203187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P20b/NOR40203187