Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 20a, Fassung vom 13.11.2019

Bankwesengesetz § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahren für die Beurteilung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDie FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 b, vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in Paragraph 20, Absatz eins, genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß Paragraph 20 b, sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 c, Ziffer 3, Litera a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf oder auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.
  3. Absatz 3Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Absatz 2,) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.
  4. Absatz 4Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      außerhalb des EWR ansässig ist oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2013/36/EU, 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.
  5. Absatz 5Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß Paragraphen 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
    2. Ziffer 2
      ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
    3. Ziffer 3
      ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
  6. Absatz 6Im Falle eines Verfahrens gemäß Absatz 5, hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat zu den Kriterien gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
2. Art. 2 Z 76 der Novelle BGBl. I Nr. 184/2013 lautet: „In § 20a Abs. 5 Z 1, 2 und 3 wird der Wortgruppe „Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG" jeweils durch das Wort „OGAW-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt.". Richtig wäre: „In § 20a Abs. 5 Z 1, 2 und 3 wird der Wortgruppe „Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG" jeweils durch das Wort „OGAW-Verwaltungsgesellschaft" ersetzt.".

Schlagworte

Untersagungsbescheid, Lebensversicherungsunternehmen, Schadenversicherungsunternehmen

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P20a/NOR40156130