Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 65, Fassung vom 14.05.2019

Bankwesengesetz § 65

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 (BGBl. I Nr. 68/2015)

Text

Veröffentlichung

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach Paragraphen 59 und 59a unverzüglich nach der Feststellung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht gemäß Paragraphen 59 und 59a sind bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 239, UGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2,, 223 Absatz eins und 2 sowie 226 Absatz eins, UGB.
  3. Absatz 2 aNachstehende Angaben des Konzernanhanges (Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 59 a,) sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Die Angaben gemäß den Paragraphen 265 und 266 UGB;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 64, Absatz eins,
  4. Absatz 3Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
  5. Absatz 3 aZweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die geprüften Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sowie den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des Kreditinstitutes (Finanzinstitutes) im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen sowie diese Unterlagen in der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 63, Absatz 7,
  6. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.

Anmerkung

EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40178015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P65/NOR40178015