(10)Absatz 10Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Solvenz und Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes sicherzustellen und auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse der Zentralorganisation sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.praktiken (Paragraph 39, Absatz 2,) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation nicht als Tochterunternehmen für Zwecke der Paragraphen 51, Absatz 2,, 65 Absatz 5, letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des Paragraph 66 a, AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 84, Absatz eins, AktG nicht entgegenhalten werden. Die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute sind verpflichtet, den von der Zentralorganisation zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben erteilten Weisungen unverzüglich Folge zu leisten. Die Geschäftsleiter der Zentralorganisation sind bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesenen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.