Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 43, Fassung vom 31.12.2016

Bankwesengesetz § 43

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 und 92

Text

römisch XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der Paragraphen 223, Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Absatz eins, Ziffer 2, und 5, 238 Absatz eins, Ziffer 13,, 240, 246, 249 Absatz eins,, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.
  2. Absatz eins aFür die Zwecke des Absatz eins, gelten Kreditinstitute ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB.
  3. Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  4. Absatz 3Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den Paragraphen 51 bis 54, in Paragraph 59 und in Anlage 2 zu Paragraph 43, alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland und in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene CRR-Kreditinstitute.

Anmerkung

EG/EU: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40181465

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR40181465