Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 63b, Fassung vom 16.06.2016

Bankwesengesetz § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsIn Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.

Anmerkung

EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40098278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63b/NOR40098278