Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 63a, Fassung vom 28.12.2015

Bankwesengesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist Paragraph 61, Absatz 2, anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Absatz 3, an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38,
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 61, bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
  4. Absatz 4In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Bankprüfer des Kreditinstitutes war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
    1. Ziffer eins
      Die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Kreditinstitut erbrachten zusätzlichen Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;
    7. Ziffer 7
      die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

Ziffer 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009

Schlagworte

Finanzwesen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40104867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63a/NOR40104867