§ 62a.Paragraph 62 a,
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.