Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 61, Fassung vom 28.12.2015

Bankwesengesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsBankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ESAEG wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraphen 271,, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 268, Absatz 4, UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40174450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P61/NOR40174450