Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 94, Fassung vom 14.08.2015

Bankwesengesetz § 94

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XX. Bezeichnungsschutz

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, sowie der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft vorbehalten; Sparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß Paragraph 92, in eine Aktiengesellschaft eingebracht haben, dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ nur in Verbindung mit einem auf die Ausgliederung des Bankgeschäfts hinweisenden Zusatz führen. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse“ auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.
  3. Absatz 3Die Bezeichnung „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft“, „Wertpapierfirma“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, bleibt ausschließlich jeweils Finanzinstituten, Finanz-Holdinggesellschaften und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Bundesgesetzes vorbehalten.
  4. Absatz 4Die Bezeichnung „Volksbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  5. Absatz 5Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten, die
    1. Ziffer eins
      zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder
    2. Ziffer 2
      zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse
    berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Ziffer 2, dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar“ enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.
  6. Absatz 6Die Bezeichnung „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.
  7. Absatz 7Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank“ oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.
  8. Absatz 8Die gemäß Absatz eins bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.
  9. Absatz 9Absatz 2, ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse“ oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ führen.
  10. Absatz 10Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Paragraphen 9, Absatz eins,, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Absatz eins bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

Anmerkung

1. vgl. § 103
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009

Schlagworte

Sparkasse

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P94/NOR40163746