Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 93c, Fassung vom 14.08.2015

Bankwesengesetz § 93c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93c

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 c,

Die Paragraphen 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den Paragraphen 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40089794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93c/NOR40089794