Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 93b, Fassung vom 14.08.2015

Bankwesengesetz § 93b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93b

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 b,
  1. Absatz einsFür die Feststellung von Forderungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3 b,, die gemäß Paragraph 93, Absatz 3 c, angemeldet wurden, die Bemessung der Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute und die Auszahlung von Entschädigungsbeträgen sind die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Instrumente im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalles gemäß Paragraph 93, Absatz 3 und 3a zu bestimmen. Die Forderung umfaßt auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles (Paragraph 93, Absatz 3 und 3a) und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator hat der Sicherungseinrichtung alle für die Feststellung der Höhe von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Informationen zu erteilen und mit der Sicherungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Der Kurator hat insbesondere die Sicherungseinrichtung ehestmöglich über die Zusammensetzung und Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG zu informieren.
  4. Absatz 4Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 2, Position 4 enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG und Paragraph 70, 2. und 3. Satz BMSVG zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen, oder teilt der gemäß Paragraph 23, Absatz 7, DepG bestellte Kurator mit, daß die Feststellung der Höhe der Sondermasse gemäß Paragraph 23, Absatz 6, DepG auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Paragraph 93, Absatz 3 a, nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters auf Antrag der betroffenen Sicherungseinrichtung berechtigt, nach Anhörung der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank die Verlängerung der Frist um drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

Anmerkung

1. vgl. § 103
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93b/NOR40163745