Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 92, Fassung vom 14.08.2015

Bankwesengesetz § 92

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XVIII. Strukturbestimmungen

Einbringung in Aktiengesellschaften

Paragraph 92,
  1. Absatz einsKreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
  2. Absatz 2Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.
  3. Absatz 3Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;
    2. Ziffer 2
      in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;
    3. Ziffer 3
      in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.
  4. Absatz 4Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz Paragraph 226, AktG.
  5. Absatz 5Der Beschluß über die Einbringung ist
    1. Ziffer eins
      vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;
    2. Ziffer 2
      vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;
    3. Ziffer 3
      vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;
    4. Ziffer 4
      von der Generalversammlung der Genossenschaften
    mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.
  6. Absatz 6Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.
  7. Absatz 7Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.
  8. Absatz 8Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.
  9. Absatz 9Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.
  10. Absatz 10Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

Schlagworte

Revisionsverband

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020686

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P92/NOR40020686