Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 9, Fassung vom 14.08.2015

Bankwesengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat. Hat ein Kreditinstitut mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat in Österreich mehrere Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
  3. Absatz 3Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann die FMA binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
    1. Ziffer eins
      Diejenigen Meldungen gemäß Paragraphen 74 und 74a, die sie auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
  4. Absatz 4Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
  6. Absatz 6Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU ausgeübt werden sollen.
  7. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 27 a,, 31 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Absatz 3 a,, 66 bis 68, 74 bis 75, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007, die Paragraphen 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  8. Absatz 7 aDie FMA kann verlangen, dass jedes Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mit einer Zweigstelle in Österreich gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten in Österreich erstattet. Diese Berichte dürfen nur für statistische Zwecke oder für Informations- oder Aufsichtszwecke angefordert werden. Die FMA kann von den Kreditinstituten insbesondere jene Informationen verlangen, um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle gemäß Paragraph 18, handelt.
  9. Absatz 8Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Absatz 8 und 8a, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und EU-Verordnungen die Paragraphen 4 und 26 bis 48 ZaDiG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40166924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9/NOR40166924