Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 43, Fassung vom 31.12.2013

Bankwesengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

28.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der Paragraphen 207, Absatz 2, letzter Satz, 223 Absatz 6,, 224, 226 Absatz 5,, 227, 231, 232 Absatz 5,, 237 Ziffer eins,, 3, 4 und 9, 242, 244 Absatz 6,, 246, 249 Absatz eins,, 266 Ziffer eins und 3, 275 Absatz 2,, 278, 279 und 280a anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute und Kreditinstituts-Verbünde mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40136899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P43/NOR40136899