(7)Absatz 7Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweiseEin Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise
von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
innerhalb der Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 Z 4 für die Kategorieninnerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, für die Kategorien
Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,
qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
sonstige Retail-Forderungen,
von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,
im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß § 22b Abs. 8 deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.