Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 25, Fassung vom 22.08.2013

Bankwesengesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

7. Unterabschnitt: Liquidität

Liquidität

Paragraph 25,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben
    1. Ziffer eins
      eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,
    2. Ziffer 2
      durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,
    3. Ziffer 3
      über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,
    4. Ziffer 4
      entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und
    5. Ziffer 5
      über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.
  2. Absatz 2Die FMA hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Absatz eins, genannten Anforderungen festzulegen. Diese Mindestanforderungen haben Anhang römisch fünf, Nummern 14 bis 22 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
  3. Absatz 3Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Absatz 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.
  4. Absatz 4Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Absatz 7, dienen;
    2. Ziffer 2
      Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    3. Ziffer 3
      Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.
  5. Absatz 5Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 4, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    5. Ziffer 5
      Bauspareinlagen;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.
  6. Absatz 6Flüssige Mittel ersten Grades sind:
    1. Ziffer eins
      Kassenbestände;
    2. Ziffer 2
      Valuten in frei konvertierbarer Währung;
    3. Ziffer 3
      gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;
    4. Ziffer 4
      Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;
    5. Ziffer 4 a
      Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;
    6. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,);
    7. Ziffer 6
      täglich fällige Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Euro-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen.
    8. Ziffer 7
      die von einem Kreditinstitut direkt oder im Wege eines übergeordneten Kreditinstitutes einer Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30,) gehaltene Mindestreserve.
  7. Absatz 7Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Ziffer eins, am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Ziffer 2, am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages.

Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; die FMA kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;
  2. Ziffer 2
    10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Absatz 4 ;, die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;
  3. Ziffer 3
    bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  1. Absatz 8Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen gemäß Absatz 4 ;,
    2. Ziffer 2
      Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Absatz 4, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;
    4. Ziffer 4
      eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.
  2. Absatz 9Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Absatz 8, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;
    6. Ziffer 6
      Bauspareinlagen.
  3. Absatz 10Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:
    1. Ziffer eins
      Schecks;
    2. Ziffer 2
      fällige Schuldverschreibungen;
    3. Ziffer 3
      fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;
    4. Ziffer 4
      festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (Paragraph eins, Absatz 2, BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;
    5. Ziffer 5
      Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Absatz 13, zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Absatz 4, Ziffer 3, gilt sinngemäß;
    6. Ziffer 6
      von Banken des Eusopäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;
    7. Ziffer 7
      der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Absatz 7, erforderliche übersteigt;
    8. Ziffer 8
      vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Absatz 4, flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;
    9. Ziffer 9
      Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn
      1. Litera a
        der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Absatz 6 und Ziffer eins bis 8 gebildet wird und Derivate (Paragraph 73, InvFG 2011) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;
      2. Litera b
        auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;
      3. Litera c
        die Litera a, entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß Litera b, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” veröffentlicht und der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und
      4. Litera d
        eine Veröffentlichung gemäß Litera e, nicht erfolgt ist;
      5. Litera e
        das beabsichtigte Abgeben von einer der in den Litera a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  4. Absatz 11In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Absatz 10, werden nicht einbezogen:
    1. Ziffer eins
      Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;
    3. Ziffer 3
      Aktivposten, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank - zur Sicherung hingegeben sind;
    4. Ziffer 4
      Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;
    5. Ziffer 5
      in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;
    6. Ziffer 6
      Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 in Pension genommen wurden;
    7. Ziffer 7
      Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Absatz 4, ausgenommen sind.
  5. Absatz 12Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Absatz 10, zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Die FMA kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Absatz 4, vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Absatz 7, Ziffer 2, festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.
  6. Absatz 13Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;
    2. Ziffer 2
      die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
    3. Ziffer 3
      die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
    4. Ziffer 4
      eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
    Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.
  7. Absatz 14Die FMA kann die in den Absatz 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

1. vgl. § 103g
2. zu Abs. 7 Z 2: vgl. Liquiditätsverordnungen
3. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Finanzplanung, Zinsanpassungsmöglichkeit, Zinsschein, Gewinnanteilschein, Kündigungsgeld, Wirtschaftsunion

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40130287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P25/NOR40130287