Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 40, Fassung vom 30.12.2011

Bankwesengesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;
      Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;
    2. Ziffer 2
      vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
    3. Ziffer 3
      wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
    4. Ziffer 4
      nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
    5. Ziffer 5
      bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
    Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 8 und Paragraph 40 a, abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.
  2. Absatz 2Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder die Transaktion (Absatz eins, Ziffer 2,) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Absatz 8, Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges.
  3. Absatz 2 aKredit- und Finanzinstitute haben weiters
    1. Ziffer eins
      den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,
    2. Ziffer 2
      risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,
    3. Ziffer 3
      risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
  4. Absatz 2 bDie Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.
  5. Absatz 2 cAbweichend von den Absatz eins,, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Absatz eins,, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.
  6. Absatz 2 dFür den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Absatz eins,, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) in Übereinstimmung mit Paragraph 41, Absatz eins, in Erwägung zu ziehen.
  7. Absatz 2 eDie Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.
  8. Absatz 3Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz eins,, 2, 2a und 2e dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;
    2. Ziffer 2
      von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,
    wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint.
  9. Absatz 4Die Kredit- und Finanzinstitute haben
    1. Ziffer eins
      zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind;
    2. Ziffer 2
      die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.
    Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Ziffer eins, erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.
  10. Absatz 5Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
    1. Ziffer eins
      Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und
    2. Ziffer 2
      Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz,
    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Absatz 2 und 2a entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (Paragraph 11, DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Absatz 2 und Absatz 2 a, entsprochen wurde.
  11. Absatz 6Auf bestehende Sparkonten gemäß Paragraph 31, dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, gutgeschrieben werden.
  12. Absatz 7Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
  13. Absatz 8Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 2a Ziffer eins und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) verfügen,
    1. Ziffer eins
      die in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,
    2. Ziffer 2
      die in Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und
    3. Ziffer 3
      die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen,
    je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den Paragraphen 40, ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel römisch fünf Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins,, 2 und 2a Ziffer eins und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins,, 2 und Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 bzw. nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz eins,, 2 und 2a Ziffer eins und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.
  14. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,)

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009

Schlagworte

Kontrollverfahren, Kreditinstitut

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40118561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P40/NOR40118561