Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39a, Fassung vom 30.12.2011

Bankwesengesetz § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Absatz eins, ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
  4. Absatz 4Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Absatz eins und 2 nicht anwenden.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39a/NOR40081136