Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 26a, Fassung vom 30.12.2011

Bankwesengesetz § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsEWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.
  2. Absatz 2EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.
  3. Absatz 3Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, nicht erfüllen.
  4. Absatz 4Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.
  5. Absatz 5Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Absatz 4, ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P26a/NOR40081130