(3)Absatz 3Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 und hybrides Kapital gemäß § 24 Abs. 2 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins und hybrides Kapital gemäß Paragraph 24, Absatz 2, werden auch dann nach den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, (stille Reserven nach Paragraph 57, Absatz eins,) und Ziffer 7, (Neubewertungsreserven gemäß Paragraph 23, Absatz 9,) sind nicht anzurechnen. Paragraph 23, Absatz 11, (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit in Absatz 4, keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.