Bundesrecht konsolidiert: Bankwesengesetz § 39, Fassung vom 30.10.2009

Bankwesengesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  3. Absatz 2 aKreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.
  4. Absatz 2 bDie Verfahren gemäß Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57,),
    2. Ziffer 2
      das Konzentrationsrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57 b,),
    3. Ziffer 3
      die Risikoarten des Handelsbuchs (Paragraph 22 o, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, so weit nicht in Ziffer 3, erfasst,
    5. Ziffer 5
      das operationelle Risiko (Paragraph 2, Ziffer 57 d,),
    6. Ziffer 6
      das Verbriefungsrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57 c,),
    7. Ziffer 7
      das Liquiditätsrisiko (Paragraph 25,),
    8. Ziffer 8
      das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden,
    9. Ziffer 9
      das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (Paragraph 2, Ziffer 57 a,) und
    10. Ziffer 10
      die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen.
  5. Absatz 2 cBei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.
  6. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,)
  7. Absatz 4Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, jederzeit möglich ist.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren, Auskunftsbefugnis,
Vorlagebefugnis, Interessenskonflikt

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40094663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39/NOR40094663