(3)Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.